05.12.2019 - Referentenentwurf zur PSV-Pflicht sendet vollständig falsches Signal
Der VFPK warnt in seiner Stellungnahme zum BMAS-Referentenentwurf zur Änderung des Betriebsrentengesetzes (7. SGB IV-ÄndG) vor einer dauerhaften Beschädigung der betrieblichen Altersversorgung.
Der Gesetzentwurf erreicht die Zielsetzung, die Lücken der bestehenden Sicherungslinien zum Schutz der Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers zu schließen, nicht:
- Es werden nicht alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (bAV) von der Insolvenzsicherung erfasst. Direktversicherungen und Pensionskassen mit Sicherungsfonds bleiben weiterhin ohne zusätzlichen Insolvenzschutz.
- Die Differenzierung zwischen Direktversicherungen und Pensionskassen mit Sicherungsfonds einerseits und Pensionskassen ohne Sicherungsfonds andererseits führt darüber hinaus zu einer Diskriminierung der traditionellen Pensionskassen.
Angesichts aller Anstrengungen des Gesetzgebers, die Verbreitung der bAV zu fördern und kapitalgedeckte Altersversorgung zu stärken, sehen wir hier ein vollständig falsches Signal. Die sozialpartnerschaftlichen Einrichtungen in Form regulierter Pensionskassen werden durch das Gesetz beschädigt, die betriebliche Altersversorgung (bAV) wird zu einem ausschließlich von Lebensversicherungsunternehmen dominierten Geschäftsfeld der Versicherungsbranche.
Eine Unterscheidung zwischen Einrichtungen, die Mitglied im Protektor sind, und solchen, die dieser Selbsthilfeeinrichtung der Lebensversicherer nicht angehören, erscheint gerade in Zeiten mit weiter wachsenden systemischen Risiken umso unverständlicher. Das fortbestehende Niedrigzinsumfeld wird die kapitalgedeckte Altersversorgung weiter belasten und sämtliche Anbieter extrem herausfordern. Beim Schutz von Arbeitnehmerbelangen darauf zu setzen, dass die Selbsthilfeeinrichtung derjenigen hält, deren einheitliche Risikoexposition im Niedrigzinsumfeld am größten ist, halten wir für unverantwortlich.
In der Konsequenz wird der vorliegende Gesetzentwurf dazu führen, dass
- Entgeltumwandlung zukünftig nur noch von Lebensversicherern und deren Pensionskassen angeboten wird
- Trägerunternehmen mit langjähriger Pensionskassentradition sich von ihrer bisherigen bAV verabschieden werden
- Traditionelle Pensionskassen kurz- bis mittelfristig ihre Bestände nur noch abwickeln werden
- Praktisch unüberwindliche Hürden bei der zukünftigen Auflösung von Unternehmen mit klassischer bAV entstehen
- Auch weiterhin kein umfassender Schutz des Arbeitnehmers oder Pensionärs im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers besteht.
Eine konsequente Umsetzung des Gesetzes im Sinne eines nachhaltigen Fortbestehens der betrieblichen Altersversorgung muss alle Durchführungswege in die Insolvenzsicherung einbeziehen. Nur damit kann eine dauerhafte Beschädigung der bAV vermieden werden. Betriebliche Altersversorgung darf nicht zu einer reinen Geschäftsbesorgung für Lebensversicherungsunternehmen verkommen.