Betriebliche Altersvorsorge darf nicht zum Vertriebsinstrument verkommen. 18.05.2015 

Der Verband der Firmenpensionskassen e.V. (VFPK) appelliert an die Politik, bei der Neugestaltung des § 17b BetrAVG nicht die Fehler der Vergangenheit fortzuführen. Anlass ist die Rede von Bundesministerin Andrea Nahles, die auf der Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft betriebliche Altersvorsorge (aba) ihre Vorstellungen von der Neugestaltung des Paragraphen 17b vorstellte.

Auf der aba-Tagung hat Bundesministerin Nahles ein Modell präsentiert, das den vor mehr als zehn Jahren für die Riester-Förderung in der privaten Altersversorgung gewählten Weg unbeirrt fortzusetzen scheint und sich bei der zukünftigen Ausgestaltung von Modellen der tariflich vereinbarten Altersversorgung auf die Direktversicherung der Lebensversicherer und deren Vertriebsmannschaften stützt. Das hat in der Vergangenheit in vielen Fällen dazu geführt, dass betriebliche Altersversorgung vor allem als Vertriebsmodell für Lebensversicherungsverträge (wie im Fall der Riester-Förderung) gesehen und missbraucht wurde. Der von Nahles zur Diskussion gestellte Weg wendet den in früheren Fassungen vorgeschlagenen kollektiven und paritätischen Ansatz in sein völliges Gegenteil um. Würde das Gesetz in dieser Form realisiert werden, würden damit die Fehler der Vergangenheit in die Zukunft fortgeschrieben werden. Konkret führte Nahles in ihrer Rede aus, dass

• die Direktversicherungen der Lebensversicherer neben den unternehmensnahen Durchführungswegen Pensionskasse und Pensionsfonds ins Zentrum der zukünftigen gesetzlichen Förderung gerückt werden,

• parallel hierzu die Sicherungseinrichtung der Lebensversicherer, Protektor, die Rolle als zentrale Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung übernimmt und

• die Tarifvertragsparteien sich im Wesentlichen auf die Rolle der Geschäftsbesorgung für Direktversicherungen zurückziehen können.

Die bisher vorgelegten Entwürfe sahen vor, dass die Tarifvertragsparteien die Förderung und Verwaltung tariflicher Versorgungswerke in eigener Verantwortung übernehmen. Die konkrete Umsetzung sollte in Form von bewährten, unternehmensnahen Pensionskassen und Pensionsfonds erfolgen. Hierbei wären die traditionellen betrieblichen Selbsthilfeeinrichtungen das zentrale Lösungskonzept gewesen. Offen war bei diesem begrüßenswerten Lösungsansatz lediglich die Frage, wie mit der bisherigen arbeitsrechtlichen Haftung des Arbeitgebers bei zukünftigen Zusagen umzugehen ist. Gerade die Haftungsfrage für die Mindestgarantie ist jedoch bei Neuzusagen völlig untergeordnet.

Würde das Gesetz wie von Bundesministerin Nahles vorgeschlagen realisiert werden, würde der ursprünglich soziale, kollektive und paritätische Ansatz der ersten Gesetzesidee in sein vollkommenes Gegenteil gewendet und die Fehlentwicklungen der Vergangenheit unvermindert fortgesetzt werden. Klassische bAV in Form unternehmensnaher Pensionskassen und Pensionsfonds wäre zukünftig nicht mehr möglich, weil die für die Abwicklung der Mannheimer Lebensversicherung ins Leben gerufene Sicherungseinrichtung Protektor ausschließlich für Lebensversicherer besteht. Die Umsetzung einer neuen, bAV-spezifischen Absicherung durch den PSV wird, wenn sie überhaupt praktikabel ist, erhebliche Zeit beanspruchen. Bis dahin werden sich viele Arbeitgeber zu ihrer vermeintlichen Enthaftung aus der klassischen bAV verabschiedet haben. Statt das erklärte Ziel der Bundesregierung, die dringend notwendigen Verbreiterung der bAV zu erreichen, wird es damit tatsächlich zu einem Kahlschlag kommen, bAV ist dann nur noch Vertriebsmodell.

Die kollektiven Systeme der betrieblichen Altersversorgung, wie die regulierten Pensionskassen, setzen auf eine sozialpartnerschaftliche paritätische Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Beteiligung. Sie verzichten auf teure Vertriebe und verwenden als Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sämtliche Erträge und Beiträge zugunsten der Arbeitnehmer und Rentner. Gewinninteressen Dritter spielen - anders als bei Lebensversicherungen - keine Rolle. Jeder vom Sparer eingezahlte Euro kommt seiner Altersvorsorge zugute. Sie sind daher in besonderer Weise geeignet, das Vertrauen der Beschäftigten in die kapitalgedeckte Altersvorsorge zu stärken.