Doppelverbeitragung: Ungerechtigkeit erkannt, Abschaffung vertagt, Betriebsrentner fassungslos 18.02.2019

Die Bundesregierung bittet sechs Millionen Betriebsrentner weiterhin zur Kasse. Diese müssen auch künftig für ihre Leistungen aus der Betriebsrente nicht nur die Arbeitnehmerbeiträge, sondern auch die Arbeitgeberbeiträge für die gesetzlichen Krankenkassen bestreiten. Das ist die Folge einer Entscheidung von Bundeskanzlerin Merkel, einen Gesetzesvorschlag von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn zu stoppen.

Dieser hatte in seiner Gesetzesbegründung die Notwendigkeit, die Doppelverbeitragung aus der Welt zu schaffen, inhaltlich und sozialpolitisch begründet. Bereits im Dezember 2018 hatte der CDU-Bundesparteitag diesen Schritt mit großer Mehrheit beschlossen. Dass die Kanzlerin dieses Vorhaben jetzt kassiert, kommt umso überraschender – besonders für die betroffenen Betriebsrentner. Der VFPK fordert die Bundesregierung auf, eine Lösung zu finden, um diese Ungerechtigkeit aus der Welt zu schaffen.

Mit der Doppelverbeitragung bleibt das größte Hemmnis für eine Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge auch künftig erhalten. Die Doppelverbeitragung kostet die Betriebsrentner viel Geld. Das führt zur allgemeinen Verunsicherung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und zu einer Beschädigung des guten Rufs der bAV insgesamt. Besonders hart betroffen sind Bezieher von geringen Leistungen, die knapp über der Freigrenze liegen, da sie durch die Krankenkassenbeiträge sogar geringere Nettoauszahlungen erhalten als bei einer kleineren Rente unterhalb der Freigrenze. Gerade hier wären die Abschaffung der Doppelverbeitragung und die Umwandlung der Freigrenze in einen Freibetrag wirkungsvolle Maßnahmen, um Altersarmut in Deutschland zu bekämpfen. Zudem konterkariert die Beibehaltung der Doppelverbeitragung die Bemühungen der letzten Legislaturperiode, in der bereits wichtige Schritte gemacht wurden, um die betriebliche Altersvorsorge zu stärken.

In der gesetzlichen Rente gibt es eine solche Doppelverbeitragung nicht. Denn für in der GKV pflichtversicherte Rentner gilt der allgemeine Beitragssatz, von dem der Rentenversicherungsträger die Hälfte übernimmt. Gleiches gilt für den Zusatzbeitrag der Krankenkassen. Entsprechend der Regelung für die gesetzliche Rente sollte auch für die betriebliche Altersvorsorge gelten, dass in der Rentenphase nur der Arbeitnehmeranteil durch den Rentner abzuführen ist.

Die Befreiung vom Arbeitgeberanteil für Betriebsrentner ist zudem ein wichtiges Signal für die kapitalgedeckte Altersvorsorge und dafür, dass sich die private Vorsorge fürs Alter auch wirklich lohnt. Der VFPK spricht sich daher nachdrücklich für die Entlastung der Betriebsrentner aus.